I. Geltungsbereich

  1. Unsere Verkäufe, Lieferungen und Leistungen (im folgenden einheitlich: “Lieferungen”) erfolgen nur nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Sie finden Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Käufer). Der Käufer erklärt sich durch deren widerspruchslose Entgegennahme mit ihrer ausschließlichen Geltung für die jeweilige Lieferung sowie für alle Folgegeschäfte einverstanden.
  2. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
    Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufervorbehaltlos ausführen.

II. Angebot, Muster, Garantien, Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Angebote können nur binnen 30 Tagen angenommen werden.
  2. Die in Datenblättern, Broschüren und anderem Werbe- und Informationsmaterial enthaltenen Informationen und Daten dienen nur als Richtschnur und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
  3. Der Vertrag ist erst dann für uns verbindlich, wenn wir die Auftragsbestätigung schriftlich erteilen. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

III. Preise, Zahlung, Verzug

  1. Die Preise verstehen sich ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, äußerer Verpackung und Versandkosten.
  2. Alle Preise beruhen auf den Kostenfaktoren im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Treten danach wesentliche Erhöhungen der Kosten für Rohstoffe, Energie, Frachten und Verpackungsmaterial bei uns oder unserem Lieferanten ein und führen diese zu einer wesentlichen Erhöhung unserer Einkaufspreise oder Selbstkosten, so sind wir berechtigt, unverzüglich mit dem Käufer Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, es sei denn, der Preis ist ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden. Kommt innerhalb angemessener Frist eine Übereinkunft nicht zustande, so sind wir bezüglich noch ausstehender Lieferungen von unserer Lieferpflicht entbunden.
  3. Unsere Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu bezahlen, spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum. Maßgebend für die Einhaltung von Zahlungsfristen ist der Eingang der Zahlung auf unseren Konten. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Anfallende Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
  4. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig. Der Nachweis eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  5. Wir sind zur Erfüllung des Vertrages solange nicht verpflichtet, wie der Käufer seinen Pflichten auch aus anderen Verträgen mit uns nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere fällige Rechnungen nicht bezahlt.
  6. Der Käufer kann nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen oder ihretwegen die Zahlung zurückhalten, die schriftlich unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  7. Wir sind berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen ,wenn der Käufer mit vereinbarten Zahlungszielen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist in Verzug ist oder Umstände vorliegen, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen.

IV. Lieferung und Lieferzeiten, Verpackung, Gefahrübergang

  1. Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.
  2. Lieferfristen gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller für die Durchführung des Vertrages wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit vom Käufer vorzunehmenden Handlungen. Insbesondere beginnt die Lieferzeit nicht, bevor wir vom Käufer oder dessen Vertreter alle für die Lieferung benötigten Informationen erhalten bzw. bevor der Käufer nachweist, dass er, soweit erforderlich, vertragsgemäß ein Akkreditiv eröffnet oder eine Vorauszahlung bzw. Sicherheit geleistet hat.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand unser Büro verlassen hat oder unsere Lieferbereitschaft mitgeteilt ist.
  4. Alle Fälle von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, unzureichender Material-, Rohstoff- oder Energieversorgung, Mangel an Transportmöglichkeiten und andere ähnliche Ereignisse oder Ursachen außerhalb unseres Einwirkungsbereiches entbinden uns für die Zeitdauer und den Umfang solcher Hindernisse von unserer Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Die vorigen Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir dem Käufer baldmöglichst schriftlich mit.
  5. Wir bestimmen die Art der Verpackung und des Versands.
  6. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Leistungsgegenstandes auf den Käuferüber, und zwar auch dann, wenn wir zugestimmt haben, zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung zu übernehmen. Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Preisgefahr am Tag der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf ihn über. Auf Verlangen des Käufers versichern wir die jeweilige Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden.
  7. Beanstandungen wegen Transportverzögerungen, Fehlmeldungen oder Transportschäden hat der Käufer unverzüglich gegenüber unserem Spediteur und Frachtführer geltend zu machen und uns dies unverzüglich mitzuteilen.
  8. Wir sind auch nicht verpflichtet, auf Geheiß des Käufers an Dritte zu liefern.

V. Gewährleistung, Pflichten des Käufers bei Mängelanzeige durch seine Kunden, Aufwendungsersatz, Haftung

  1. Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei offensichtlicher Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Ware sind uns die Beanstandungen innerhalb von 2 Wochen nach Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Bezeichnung des Fehlers und der Auftrags- bzw. Rechnungsnummer anzuzeigen. Auf unsere Aufforderung sind die auf Lieferung bezogenen Dokumente, Muster, und/oder die fehlerhafte Ware an uns zurückzusenden. Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
  2. Sollte die Ware Mängel aufweisen, können wir nach unserer Wahl als Nacherfüllung die Mängel beseitigen oder mangelfreien Ersatz leisten. Erst wenn dies wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht nur um unerhebliche Mängel handelt, ist der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. § 478 BGB bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nach Maßgabe von Ziffer V.6. zu. Hinsichtlich etwaiger Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten gilt eine Gewährleistungsfrist von 3 Monaten ab Ablieferung bzw. Ausführung, die aber mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für unsere ursprüngliche Leistung läuft (vgl. Ziffer V.9.).
  3. Der Käufer hat uns unverzüglich über jede Mängelanzeige seines Kunden in Bezug auf unsere Liefergegenstände zu informieren. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat er keine Mängelansprüche gegen uns, auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 478BGB. Der Käufer hat zudem Beweise in geeigneter Form zu sichern und uns auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung zu geben.
  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und/ oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  5. Ansprüche auf Ersatz von Schäden aller Art, die infolge unsachgemäßer Behandlung, Veränderung, Montage und/oder Bedienung der Liefergegenstände oder durch fehlerhafte Beratung oder Einweisung durch den Käufer entstehen, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie zu vertreten. Zudem trägt der Käufer die volle Verantwortung für die Verwendung eines auf seinen Wunsch auf der Ware erscheinenden Designs, Warenzeichens oder Handelsnamens.
  6. Ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, so muss er sich auf unser Verlangen binnen angemessener Frist erklären, ob und wie er von diesen Rechten Gebrauch machen wird. Erklärt er sich nicht fristgerecht oder besteht er auf der Leistung, ist er zur Ausübung dieser Rechte erst nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist berechtigt.
  7. Ansprüche wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Für Rechtsmängel gilt Entsprechendes. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  8. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen dieser Klausel V. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
  9. Die vorstehenden Absätze dieser Klausel V gelten nicht für gebrauchte Ware. Diese wird, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche derzeitigen und künftigen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns vollständig erfüllt hat. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherheit für die Saldoforderung.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen. Erfolgt ein Nachweis nicht innerhalb von 14 Tagen nach Anforderung, sind wir berechtigt, die vorgenannten Versicherungen selbst auf Kosten des Kunden abzuschließen.
  3. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware – z.B. im Wege einer Pfändung – zu, so hat der Kunde sofort unter Übergabe aller für die Rechtsverteidigung notwendigen Dokumente zu unterrichten.
  4. Soweit der Käufer selbst als Baumaschinenhändler ein Gewerbe angemeldet hat, ist er berechtigt, den Kaufgegenstand im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus resultierenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer im Voraus an uns ab. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Käufer die jeweiligen Schuldner bekannt zu geben und alle Informationen zum Einzug der Forderungen zu erteilen. Außerdem hat der Kunde auf Verlangen den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
  5. Übersteigt der Wert des als Sicherheit für die Fa. GAM dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen und mehr als 20 %, so sind wir gegenüber dem Kunden auf dessen Wunsch und nach dessen Wahl verpflichtet, die Sicherheit bis zum Erreichen der vorgenannten Wertgrenze heraus zu geben.
  6. Eine Sicherungsübereignung oder eine Verpfändung des Kaufgegenstandes ist nur zulässig, soweit dies im Rahmen der Finanzierung der Kaufpreises erfolgt und in dem Darlehensvertrag unwiderruflich und ohne Bedingung als Zahlungsempfänger der Darlehnssumme bestimmt ist.
  7. Ist der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist auch dann zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn wir nicht vom Vertrag zurückgetreten sind.

VII. Haftungsbeschränkung

  1. Die Fa. GAM Baumaschinenteile GmbH haftet – soweit die Haftung ihrem Grunde nach ein Verschulden voraussetzt – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht, wenn eine wesentliche vertragliche Verpflichtung betroffen ist. Dies gilt auch nicht, wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt.

VIII. Schlussbestimmung

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Vereinbarungen und Streitigkeiten ist das Amtsgericht des Geschäftssitzes von Fa. GAM Import Export GmbH in Nürnberg.
  2. Änderungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso, wie die Abänderung dieser Schriftformklausel. Ein per Telefax übersendetes und unterzeichnetes Dokument erfüllt dieses vertragliche Schriftformerfordernis.
  3. Sollten diese Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder unvollständig sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der fehlenden oder unwirksamen Regelung soll eine Regelung treten, die dem Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt, ansonsten die gesetzliche Regelung.